Smart Meter in jedem Haushalt, das hat der Bundestag für 2020 beschlossen. Welchen zusätzlichen Belastungen wir damit ausgesetzt sind, ist für Jeden erkennbar, dazu noch Funkheizungsablesung, Funkrauchmelder, WLAN, Smartphones .... u.v.a.m. Die Belastungsgrenze ist erreicht!

27. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz findet sich folgendes zu Funkwasserzähler:

PDF-Zusammenfassung: 
https://www.datenschutz-bayern.de/presse/20170131_TB.pdf

"Bayerische Wasserversorger bauen zunehmend sogenannte intelligente Wasserzähler in die Haushalte von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein. Solche elektronischen Zähler speichern detailliert bestimmte Verbrauchswerte und funken einzelne dieser Daten sogar regelmäßig „auf die Straße“. Der Einsatz solcher Zähler ist aus diesen Gründen mit erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen behaftet. Insbesondere kann ein Verbrauchsprofil aus den Daten erstellt werden, ohne dass die Betroffenen dies bemerken. „Intelligente“ Wasserzähler dürfen daher nur auf Grund einer ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage betrieben werden, die derzeit allerdings noch nicht besteht. Mit den zuständigen Staatsministerien und dem Bayerischen Gemeindetag bin ich übereingekommen, dass für eine Übergangszeit eine Regelung durch kommunale Satzungen (nur) möglich ist, wenn den Bürgerinnen und Bürgern ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht hinsichtlich des Einbaus und des Betriebs eines Zählers mit Funkmodul eingeräumt wird. (Nr. 6.3)“

 

Nicht im PDF, aber unter der Verlinkung 6.3 unter  „Aktuelles - Änderungen - Neu Pressemitteilung 27. Tätigkeitsbericht 2015/2016" ist der Text hinter der Verlinkung zu Funkwasserzählern (https://www.datenschutz-bayern.de) abrufbar:

 

"6.3 Einbau und Betrieb "intelligenter" Wasserzähler

Im Berichtszeitraum haben sich zahlreiche Bürgerinnen und Bürger bei mir darüber beschwert, dass Stadtwerke und Zweckverbände dazu übergehen, bisherige "analoge" Wasserzähler durch "intelligente" Wasserzähler - auch gegen ihren Willen - zu ersetzen.

Auf dem Markt werden verschiedene Modelle an "intelligenten" Wasserzählern angeboten. Im Wesentlichen speichern sie aber nach den mir bisher vorliegenden Informationen zumindest den jeweiligen Wasserdurchfluss und -verbrauch in kurzen Zeitabschnitten (beispielsweise mehrfach pro Minute), alle 24 Stunden den Zählerstand für mehrere Hundert Tage im sogenannten Tagesregister, einmal im Monat zu einem Stichtag den jeweiligen Monatsverbrauch für mehrere Jahre im sogenannten Monatsregister und Informationen zum Höchst- und Mindestdurchfluss, mit der Folge, dass bei atypischen Abweichungen das Gerät eine Fehlermeldung generiert ( beispielsweise "Verdacht auf Rohrbruch").

Diese gespeicherten Daten sind jedenfalls über ein Lesegerät vor Ort am Wasserzähler auslesbar. Ferner senden die "intelligenten" Wasserzähler innerhalb eines festgelegten Zeitraums (beispielsweise mehrfach pro Minute) Signale aus, die von außerhalb des Gebäudes erfasst und ausgewertet werden können. Dies geschieht regelmäßig ohne Mitwirkung und ohne Kenntnis der Verbraucherinnen und Verbraucher. Typischerweise werden offenbar nicht alle gespeicherten Daten übermittelt, sondern insbesondere "nur" der aktuelle Zählerstand, der Zählerstand des vergangenen Monats und mögliche Fehlermeldungen.

Die Auslesung von außen findet durch den Wasserversorger zum einem jeweils zum Zwecke der Jahresabrechnung statt, zum anderen, wenn er in konkreten Verdachtsfällen Wasserlecks aufspüren möchte.

Ich habe mich anlässlich der bei mir erhobenen Beschwerden mit der - umstrittenen - rechtlichen Zulässigkeit insbesondere einer "Zwangsdigitalisierung" näher befasst und versucht, in einem Diskussionsprozess mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Innenministerium zu einer gemeinsamen Rechtsauffassung zu gelangen.

Das ist im Wesentlichen gelungen:

6.3.1. Notwendigkeit einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage

Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einbaus und Betriebs von "intelligenten" Wasserzählern stellt sich zunächst aus Sicht des Verfassungsrechts die Frage, ob es hierfür einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage - also einer Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers - bedarf oder ob möglicherweise entsprechende Satzungsregelungen vor Ort genügen. Eine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage gibt es im Moment nicht.

Der rechtliche Hintergrund für diese Frage ist, dass die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber (das Parlament) verpflichtet, die für Grundrechtseingriffe wesentlichen Regelungen selbst und durch Gesetz zu treffen. Das Parlament hat dabei nicht nur "irgendein" Gesetz zu beschließen, sondern muss in diesem Gesetz auch die wichtigsten Aspekte inhaltlich regeln.

Im vorliegenden Zusammenhang lautet demnach die entscheidende Frage: Betrifft der Einbau und Betrieb von "intelligenten" Wasserzählern eine so wesentliche Frage, dass es zunächst einer Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers bedarf oder eine nur satzungsmäßige Entscheidung vor Ort genügt?

Diese Frage lässt sich für den Einbau und Betrieb von jedem "intelligenten" Wasserzähler nicht pauschal beantworten. Die Antwort hängt davon ab, wie intensiv der mit dem Einbau und Betrieb verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausfällt. Die Intensität des Eingriffs wiederum hängt von den konkreten Funktionsmöglichkeiten des jeweiligen Zählers ab, insbesondere davon, welche Daten wie lange gespeichert werden.

Beim Einsatz von "intelligenten" Wasserzählern geht es jedenfalls um Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG), möglicherweise sogar um Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht im bekannten Volkszählungsurteil im Jahr 1983 entwickelt. Es gibt jedem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist im Zusammenhang mit "intelligenten" Wasserzählern deshalb betroffen, weil sämtliche im Wasserzähler gespeicherten Verbrauchsdaten einen Personenbezug aufweisen und die Bildung eines Verbrauchsprofils ermöglichen.

Auch wenn die Frage nicht pauschal zu beantworten ist, so ist jedenfalls dann eine formell-gesetzliche Grundlage notwendig, wenn

  • die Bürgerinnen und Bürger die Pflicht auferlegt bekommen, den Einbau und Betrieb eines "intelligenten" Wasserzählers zu dulden, und
  • durch den Wasserzähler personenbezogene Daten erhoben werden, die nicht zu Abrechnungszwecken notwendig sind, insbesondere wenn eine sehr "kleinteilige" Erfassung von Verbrauchswerten mit einer langen Speicherdauer zusammentrifft, oder
  • solche personenbezogenen Daten in regelmäßigen Abständen ohne Einflussmöglichkeit der Betroffenen "auf die Straße" übertragen und über die Ferne unbemerkt und ohne Mitwirkung der Betroffenen abgelesen werden können.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so bedeutet das, dass es eine Verpflichtung vor Ort zum Einbau und Betrieb solcher Zähler erst dann geben darf, wenn der Gesetzgeber eine konkrete Regelung über die Einsatz- und Betriebsvoraussetzungen von "intelligenten" Wasserzählern geschaffen hat. Im Moment gibt es eine solche spezielle gesetzliche Grundlage nicht.Die manchmal vor Ort geschaffenen Regelungen für "intelligente" Wasserzähler in einer Satzung genügen nicht.

6.3.2. Freiwilliger Einbau und Betrieb von "intelligenten" Wasserzählern

Umgekehrt wird man keine gesonderte gesetzliche Rechtsgrundlage verlangen müssen, wenn der Einsatz bei den Betroffenen freiwillig erfolgt. Dann reicht eine Satzungsregelung vor Ort aus.

Die Freiwilligkeit hinsichtlich des Betriebs eines solchen Zählers ist dabei freilich mit Schwierigkeiten im Falle eines Eigentümer- und/oder Mieterwechsels verbunden und erscheint daher nicht sonderlich praxisrelevant.

Von größerer Bedeutung könnte die Freiwilligkeit allerdings sein, wenn jedenfalls die Übertragung der personenbezogenen Daten "auf die Straße" und die damit verbundene unbemerkte Fernablesemöglichkeit durch die jeweils Betroffenen jederzeit leicht an- und ausgeschaltet werden könnte (und sie hierüber belehrt worden sind). Es wäre daher beispielsweise datenschutzrechtlich nicht bedenklich, wenn ein Funksignal zum angekündigten Ablesetermin freiwillig aktiviert wird. So wäre eine "unbürokratische" Fernablese ohne Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts möglich.

6.3.3. Fazit

Der Parlamentsgesetzgeber hat zu entscheiden, ob es Gründe gibt, eine Rechtsgrundlage für einen "unfreiwilligen" Einbau und Betrieb von "intelligenten" Wasserzählern zu schaffen. Bis dahin werde ich die weitere Entwicklung in den Gemeinden sorgfältig beobachten und insbesondere darauf hinwirken, dass jedenfalls keine solchen Wasserzähler mehr eingebaut werden, für die eine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich ist."

Wir versuchen die Weigerung zu organisieren, so dass moeglichst viele mitmachen. Dabei helfen uns Blog und Facebook,Vernetzen mit anderen Bloggern und wir werden eine Konferenz in Florenz organisieren.

http://www.nogeoingegneria.com/effetti/salute/il-grande-inganno-smart-meter-e-smart-grid/
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