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Verein zur Hilfe umweltbedingt Erkrankter VHUE e.V. § 1 - Name und Sitz (Geschäftsjahr) - Der Verein führt den Namen "Verein zur Hilfe umweltbedingt Erkrankter" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Er hat seinen Sitz in Erlangen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Förderkreis Der Verein ist ein Zusammenschluss von Förderern, die in der Auseinandersetzung stehen mit den Auswirkungen umweltbedingter Schädigungen von Mensch und Natur. § 3 - Vereinszweck Der Zweck des Vereins "Verein zur Hilfe umweltbedingt Erkrankter e.V.", Erlangen, ist die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung umweltbedingt Erkrankter in den folgenden Bereichen: - Diagnose
- Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe bei der Sanierung des Wohnumfeldes
- finanzielle Unterstützung umweltmedizinisch anerkannter Therapien, wie z. B. orthomolekulare Therapien, Infusionstherapien u.a. jeweils zu vereinbarende Behandlungsmethoden (mit individueller Verlaufskontrolle); bei Kopfgelenk/HWS-Problematik (cervico-cephalem Syndrom) Atlastherapie nach ARLEN. Die Punkte 1. bis 3. gelten nur für bedürftige Personen im Sinne der Abgabenordnung.
- Besondere Priorität hat die Publikation und Verbreitung der neuesten Forschungsergebnisse in den Medien und damit eine Information von Betroffenen sowie der breiten ?ffentlichkeit.
Der Verein handelt selbstbestimmt und gemeinschaftlich. Er verfolgt ausschlie?xlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und setzt sich für Umwelterkrankte ein, publiziert die Ergebnisse der neuesten Forschung und macht diese einem grö?xeren Kreis zugänglich. Der Verein zur Hilfe umweltbedingt Erkrankter ist somit selbstlos tätig und strebt keinerlei eigenwirtschaftliche Zielsetzungen an. § 4 - Mittel des Förderkreises - Die Mittel dürfen nur für satzungsmä?xige Zwecke (incl. deren Organisation und Verwaltung) verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn es liegt ein durch den Vorstand begründeter, gesonderter Dienstauftrag vor.
- Der Förderkreis haftet für alle Verbindlichkeiten ausschlie?xlich mit dem Vereinsvermögen.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismä?xig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft (Fördermitglieder) - Fördermitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts oder des ?ffentlichen Rechts, Gesellschaften des Handelrechts, Interessengruppen, eingetragene oder nicht eingetragene Vereine sein.
- Der Verein zur Hilfe umweltbedingt Erkrankter e.V. übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er ist an keine Form gebunden. ?Sber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. - Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es fällige Zahlungen nicht leistet und ohne Erfolg gemahnt wurde.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Hierüber entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit ruhen alle Mitgliedsrechte.
§ 7 - Mitgliedsbeitrag Von den Gründungsmitgliedern wird kein Jahresbeitrag erhoben, von ordentlichen Mitgliedern/Fördermitgliedern ??30,-/Jahr. ?nderungen bestimmt die Mitglieder-versammlung. Der Beitrag ist jeweils im Januar für das laufende Kalenderjahr fällig und wird dann jährlich neu festgelegt. § 8 - Vereinsorgane Organe des Vereins sind: - der Vorstand
- die Gründungsmitglieder
- die Fördermitglieder
- die ordentlichen Mitglieder
- der wissenschaftliche Beirat
- der/die Schirmherr(in)
§ 9 - Vorstand - Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer(in)/Schriftführer(in)
- dem/der Kassenwart(in)
- Der Vorstand trifft sich regelmä?xig in einem noch zu vereinbarenden Turnus.
- Es kann durch den Vorstand Personal eingestellt werden.
- Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Gesamtvorstand des Vereins entsprechend § 9, Abs. 1. Der erste Vorsitzende und die Geschäftsführerin sind jeweils alleinvertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit. Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu mehr als ??2.000,- für den Einzelfall verpflichten, dürfen nur vom Gesamtvorstand gemeinsam getätigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Körperschaft Verein für Elektrosensible e.V., München.
§ 10 - Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung als oberstes Kontrollorgan entscheidet über
- Wahl des Vorstands
- ?nderung der Satzung
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei nicht ordnungsgemä?xer Geschäftsführung
- Ausschluss eines Mitglieds gemä?x §6
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Entlastung des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Die Rechte der Fördermitglieder werden in der Gründungsversammlung festgelegt und können bei Bedarf ggfs. vom Vorstand geändert werden.
§ 11 - Beschlussfassung - Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, bei Abwesenheit von einem gewählten Mitglied geleitet.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, Abberufungen des Vorstandes und bei Ausschluss eines Mitgliedes ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln erforderlich.
- ?Sber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
§ 12 - Erfüllungsort Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erlangen. § 13 - Gültigkeit Diese Satzung ist gültig ab Eintragungsdatum im Vereinsregister. Sie ist von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet worden (siehe Beiblatt 5) München/Erlangen, den 20. Juli 2005
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