Selbsthilfeverein für Umweltgeschädigte e.V.

§1 - Name und Sitz (Geschäftsjahr)

  1. Der Verein führt den Namen „Selbsthilfeverein für Umweltgeschädigte“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Er hat seinen Sitz in Erlangen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Förderkreis

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Förderern, die in der Auseinandersetzung stehen mit den Auswirkungen umweltbedingter Schädigungen von Mensch und Natur.

§ 3 – Vereinszweck

Der Zweck des Vereins „Selbsthilfeverein für Umweltgeschädigte e.V.“, Erlangen, ist die Unterstützung umweltbedingt Erkrankter in den folgenden Bereichen:

  1. Diagnose schadstoffinduzierter Erkrankungen;
  2. beratende Hilfe bei der Sanierung des Wohnumfeldes;
  3. Unterstützung umweltmedizinisch anerkannter (auch naturheilkundlicher) Therapien, wie z. B. orthomolekulare Therapien, Infusionstherapien und andere bewährte Behand-lungsmethoden; bei Kopfgelenk/HWS-Problematik (cervico-cephalem Syndrom) Atlastherapie nach ARLEN.
    Die Punkte 1. bis 3. umfassen das Aufzeigen diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten ohne finanzielle Unterstützung.
  4. Besondere Priorität hat die Publikation und Verbreitung der neuesten Forschungsergebnisse in den Medien und damit eine Information von Betroffenen sowie der breiten Öffentlichkeit.
  5. Die vorgenannten Punkte bezwecken den Wissenstransfer Betroffener untereinander im Sinne der Selbsthilfe sowie auch den Austausch und die Zusammenarbeit mit der Umweltmedizin.

    Der Verein handelt selbst bestimmt und gemeinschaftlich. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und setzt sich für Umwelterkrankte ein, publiziert die Ergebnisse der neuesten Forschung und macht diese einem größeren Kreis zugänglich. Der Selbsthilfeverein für Umweltgeschädigte ist somit selbstlos tätig und strebt keinerlei eigenwirtschaftliche Zielsetzungen an.

§ 4 – Mittel des Förderkreises

  1. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke (incl. deren Organisation und Verwaltung) verwendet werden. Die Ehrenamtspauschale (bis E 500,-) kann einmal jährlich mittels Vorstandsbeschluss gewährt werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn es liegt ein durch den Vorstand begründeter, gesonderter Dienstauftrag vor.
  3. Der Förderkreis haftet für alle Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft (Fördermitglieder)

  1. Fördermitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts oder des Öffentlichen Rechts, Gesellschaften des Handelrechts, Interessengruppen, eingetragene oder nicht eingetragene Vereine sein.
  2. Der Selbsthilfeverein für Umweltgeschädigte e.V. übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er ist an keine Form gebunden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.

  1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es fällige Zahlungen nicht leistet und ohne Erfolg gemahnt wurde. 
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Hierüber entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit ruhen alle Mitgliedsrechte.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

Von den Gründungsmitgliedern wird kein Jahresbeitrag erhoben, von ordentlichen Mitgliedern/Fördermitgliedern E 30,-/Jahr. Änderungen bestimmt die Mitgliederver-sammlung. Der Beitrag ist jeweils im Januar für das laufende Kalenderjahr fällig und wird dann jährlich neu festgelegt.

§ 8 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Gründungsmitglieder
  3. die Fördermitglieder
  4. die ordentlichen Mitglieder
  5. der wissenschaftliche Beirat
  6. der/die Schirmherr(in)

§ 9 – Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: - dem/der Vorsitzenden - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - dem/der Geschäftsführer(in)/Schriftführer(in) - Kassenwart(in) n.n.
  2. Der Vorstand trifft sich regelmäßig in einem noch zu vereinbarenden Turnus.
  3. Es kann durch den Vorstand Personal eingestellt werden.
  4. Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Gesamtvorstand des Vereins entsprechend § 9, Abs. 1. Der erste Vorsitzende und die Geschäftsführerin sind jeweils alleinvertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit. Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu mehr als E 2.000,- für den Einzelfall verpflichten, dürfen nur vom Gesamtvorstand gemeinsam getätigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an GENUK e.V., Astrup 28, 49434 Neunkirchen-Vörden, eingetragen beim Finanzamt Hbg.-Nord.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Kontrollorgan entscheidet über
    • Wahl des Vorstands
    • Änderung der Satzung
    • Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung
    • Ausschluss eines Mitglieds gemäß §6 - Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    • Entlastung des Vorstandes
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Die Rechte der Fördermitglieder werden in der Gründungsversammlung festgelegt und können bei Bedarf ggfs. vom Vorstand geändert werden.

§ 11 – Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, bei Abwesenheit von einem gewählten Mitglied geleitet.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, Abberufungen des Vorstandes und bei Ausschluss eines Mitgliedes ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln erforderlich.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erlangen.

§ 13 – Gültigkeit

Diese Satzung ist gültig ab Eintragungsdatum im Vereinsregister. Sie ist von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet worden (siehe Beiblatt 5); Änderungen zum 1. Juli 2012 wurden sechs Wochen vorher mitgeteilt.

Erlangen, den 20. Juli 2005
Satzungsänderungen § 3 und 9: 1. Juli 2012 (Mitgliederversammlung)